A

Abwassernetz: Schutz gegen Rückstau

Abwassernetz: Was nicht in den Kanal gehört

B

Betriebszeiten von Rasenmähern und anderen Geräten

Die Betriebszeiten von Landschafts- und Gartengeräten, Baumaschinen usw., in empfindlichen Gebieten, wozu auch Wohngebiete gehören, sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) festgelegt:

Geräte und Maschinen
Betriebszeiten
Freischneider
Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor
Laubsauger
Laubsammler

Montag – Samstag

9 – 13 Uhr und
15 – 17 Uhr

Alle übrigen Maschinen und Geräte

Beispiele:
Rasenmäher
Rastentrimmer/Rasenkantenschneider mit Elektromotor
Motorkettensäge
Heckenschere
Vertikutierer
Häcksler
Hochdruckreiniger
Baumaschinen

Montag – Samstag

7 – 20 Uhr

An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung sämtlicher Geräte und Maschinen ganztägig nicht zulässig.

Ausnahme: Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Betrieb des Gerätes oder der Maschine im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.

 

Für ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis, sollten Sie nach Möglichkeit
  • in der Mittagszeit auf den Betrieb sämtlicher Geräte und Maschinen, so auch auf das Rasenmähen, verzichten.
  • im Vorfeld die Nachbarn über bevorstehenden Lärm (z. B. Baustellenlärm) informieren. Jemand der auf Lärm eingestellt ist und weiß, wann er wieder aufhört, fühlt sich weniger belästigt.
  • Die allgemeinen Ruhezeiten (Lärmbelätigung jeglicher Art) in der Zeit vom 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einhalten.

Brände vermeiden

Mit dem ersten Advent beginnt die so oft zitierte „staade Zeit“. In zahlreichen Häusern brennt dann die erste Kerze am Adventskranz. Dies steigert sich bis zum Heiligen Abend, wenn auch noch die flackernden, Wärme verstrahlenden Kerzen des Christbaums hinzukommen. Allzu oft werden dann aber auch Feuerwehr und Rettungsdienste auf den Plan gerufen, wenn Brände hohen Sachschaden oder gar Verletzte und Tote fordern. Leichtsinniger oder unsachgemäßer Umgang mit offenem Feuer ist oft die Ursache dafür.

Damit die stimmungsvolle Atmosphäre der Vorweihnachtszeit nicht leidet, appelliert die Feuerwehr, folgende Verhaltensmaßregeln zu beachten:

  1. Brennende Kerzen und offenes Feuer dürfen niemals unbeaufsichtigt sein.
  2. Adventskränze oder Gestecke sollen auf feuerfesten Unterlagen stehen. Verwendete Kerzenhalter dürfen nicht aus brennbarem Material sein. Kerzen sollten nicht zu weit abbrennen! Sie sollen gut zu befestigen sein und aus nicht tropfendem Wachs bestehen. Es gilt sich zu vergewissern, dass auch alle Kerzen gänzlich gelöscht sind!
  3. Beim Anbringen der Kerzen ist auf einen entsprechenden Höhen- und Seitenabstand zu Zweigen bzw. entsprechendem Dekorationsmaterial zu achten!
  4. Der Christbaum soll standsicher in einem geeigneten Ständer mit Wasser stehen und nicht zu nah an Heizungen, denn die warme Luft trocknet die Nadelbäume noch schneller aus. Wichtig ist, dass der Baum ausreichenden Abstand zu brennbaren Stoffen, wie Vorhängen und Teppichen, hat.
  5. Kerzen sind am Christbaum von oben nach unten anzuzünden!
  6. Es empfiehlt sich in jedem Fall in greifbarer Nähe des Adventskranzes bzw. Christbaumes einen mit Wasser gefüllten Eimer bereitzustellen. Sind die „grünen Boten“ ausgetrocknet, sollte keine Flamme mehr an ihnen flackern. Grundsätzlich sinnvoll ist eine elektrische Beleuchtung, die den VDE-Vorschriften entsprechen muss.
  7. Sternwerfer gehören nicht an den Weihnachtsbaum. Lackiertes und glitzerndes Dekorationsmaterial kann einen möglichen Brandverlauf beschleunigen.
  8. Brennende Kerzen oder Sternwerfer niemals unbeaufsichtigt in Kinderhand geben. Beides ist kein Spielzeug, dies gilt natürlich auch für Zündhölzer und Feuerzeuge!

Bodenrichtwerte

Die Bodenrichtwerte werden vom unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte beim Landratsamt alle zwei Jahre ermittelt. Sie haben das Recht, von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Landratsamt Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten.

Kontakt:

Landratsamt Dingolfing-Landau
Obere Stadt 1
84130 Dingolfing
Telefon: +49 8731 87-0
Fax: +49 8731 87-100
E-Mail: info@landkreis-dingolfing-landau.de
Internet: www.landkreis-dingolfing-landau.de

Bodenrichtwerte Bayern

F

Feld- und Waldwege instandhalten

Wir bedanken uns bei allen Land- und Forstwirten, welche die Gelegenheit nutzen, von den gemeindlichen Lagerplätzen in Gottfriedingerschwaige, Hackerskofen und Oberweilnbach Kies abzuholen, um damit die öffentlichen Feld- und Waldwege wieder instandzusetzen. Bitte melden Sie die Kiesabholung vorher bei der Gemeinde an. Ein- bis zweimal jährlich wird durch die Jagdgenossenschaft dafür ein Lader zur Verfügung gestellt.

Merkblatt Waldwegebau (PDF, 171,6 kB)

Friedhöfe Frichlkofen und Gottfrieding: Grabsteine - Abfälle - Gebühren

Grabstein, Grabpflege…
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Grabstätten sind von Unkraut freizuhalten. Die anliegenden Wege können gerne miteinbezogen werden. Die Gemeinde weist darauf hin, dass der Nutzungsberechtigte für Schäden jeglicher Art an Dritte, die durch Mängel an Grabsteinen bzw. Grabeinfassungen auftreten können, zur Haftung herangezogen wird. Die Gemeinde haftet nicht für Grabsteine bzw. Grabeinfassungen, die nicht mehr den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Wir bitten darum, den Zustand der Grabsteine und Grabeinfassungen selbst von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Einmal jährlich wird die Überprüfung der Grabsteine durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Sollten Mängel festgestellt werden, wird der Nutzungsberechtigte angeschrieben und aufgefordert, den Grabstein/die Grabeinfassung schnellstmöglich wieder fachgerecht befestigen zu lassen.

Abfälle…
Bitte halten Sie sich an die Friedhofsordnung. Kompost und Abfälle werden gesondert gesammelt. Bitte beachten Sie die Hinweisschilder, um den Bauhofmitarbeitern unnötige Arbeit zu ersparen. Vielen Dank! Weiterhin dürfen keine Grablichter, Verpackungsmaterial und Kränze auf dem Kompost entsorgt werden. Dafür stehen Mülltonnen auf dem Friedhofsgelände bereit. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass die Grabstätten von Unkraut freizuhalten sind. Die anliegenden Wege können hierbei gerne miteinbezogen werden.

Auszug aus der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Gottfrieding, rechtskräftige Fassung 01.05.2012:

§ 5 Grabnutzungsgebühren

1) Die Grabgebühren werden jeweils für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren erhoben. Für Kindergräber (Kinder bis zum 7. Lebensjahr) beträgt die Nutzungszeit 10 Jahre.

 

2) In den Friedhöfen Gottfrieding und Frichlkofen werden folgende Grabgebühren erhoben:

EUR jährlich
Einzelgrab 15,00
Doppelgrab 30,00
Dreifachgrab 40,00
Urnengrab (Erde) 55,00
Urnengrab (Stele) 75,00

 

3) Kosten für Streifenfundamente im Neuen Teil des Friedhofs Gottfrieding und Teilen des Friedhofs Frichlkofen:

EUR
Einzelgrab 75,00
Doppelgrab 150,00

 

4) Die Genehmigungsgebühr für Aufstellung von Grabdenkmälern beträgt 30,– €.

§ 6 Bestattungsgebühren

EUR
Graburkunde 7,00
Verwaltungsgebühren 7,00
Urnenaufnahmebescheinigung 7,00
Sonstige Bescheinigung 7,00
Umschreibung Nutzungsrecht 7,00
Ausstellung eines Leichenpasses 20,00
Bescheid für Exhumierung 150,00
Genehmigung zur früheren oder späteren Bestattung 7,00
Leichenhausbenutzung pro Sterbefall 40,00
Reinigung des Leichenhauses pro Sterbefall 45,00

 

Ansprechpartner
Zimmer 2, EG

 

Downloads

Friedhof - Grabsteine

Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Die Gemeinde weist darauf hin, dass der Nutzungsberechtigte für Schäden jeglicher Art an Dritte, die durch Mängel an Grabsteinen bzw. Grabeinfassungen auftreten können, zur Haftung herangezogen wird. Die Gemeinde haftet nicht für Grabsteine bzw. Grabeinfassungen, die nicht mehr den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Wir bitten darum, den Zustand der Grabsteine und Grabeinfassungen selbst von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Einmal jährlich werden die Grabsteine auch durch die Friedholfsverwaltung auf ihre Standfestigkeit hin überprüft. Sollten Mängel festgestellt werden, wird der Nutzungsberechtigte angeschrieben und gebeten, den Grabstein/die Grabeinfassung schnellstmöglich fachgerecht befestigen zu lassen.

Bitte entsorgen Sie keine Grablichter, Verpackungsmaterial und Kränze auf dem Kompost.

 

Ansprechpartner
Zimmer 2, EG

 

Downloads

Fundtiere

Die Gemeinde Gottfrieding ist Mitglied beim Tierschutzverein Dingolfing-Landau e.V. Alle im Gemeindegebiet herrenlos aufgefundenen Hunde, Katzen und Kleintiere können an den Tierschutzverein übergeben werden, der sich um die Unterbringung, Fütterung, Pflege und tierärztliche Versorgung der Fundtiere kümmert.

Sollten Sie ein Tier auffinden, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit dem Tierheim Quellenhof Passbrunn auf. In Notfällen (bei Fundhunden) ist das Tierheim auch über die Polizeistationen Dingolfing und Landau an der Isar erreichbar.

 

Kontakt:
Tierheim Quellenhof Passbrunn

Passbrunn 1
94419 Reisbach

Telefon: +49 8734 937261
Fax: +49 8734 939173
Internet: www.quellenhof-passbrunn.de/tierheim/fundtiere.php

 

Tierschutzverein Dingolfing-Landau e.V.

Postfach 1529
84126 Dingolfing
E-Mail: info@tierschutzverein-dingolfing-landau-ev.de
Internet: www.tierschutzverein-dingolfing-landau-ev.de

G

Gehwege im Winter sichern

Die Anlieger haben die Verpflichtung, an Werktagen von 07.00 bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 19.00 Uhr die Gehwege von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif­- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu streuen. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben dem Gehweg so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege müssen beim Räumen freigehalten werden.

Geschirrverleih

Der Geschirrverleih wird von Frau Angela Lampertseder, Lommer Leiten 6, Gottfrieding, Telefon: +49 8731 1279 durchgeführt. Bei der Abholung des Geschirrs ist ein Unkostenbeitrag von 12 Euro zu zahlen. Das Geschirr wird nicht nur an Vereine sondern auch an Privatpersonen verliehen. Allerdings haben Vereine bei Terminüberschneidungen den Vorrang.

Gestattungen nach § 12 Gaststättengesetz

Veranstaltungen sind nur noch dann erlaubnispflichtig, wenn in deren Rahmen Alkohol ausgeschenkt wird. Alle anderen Veranstaltungen, bei denen lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht werden, bedürfen unabhängig von ihrer Größe keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis mehr.

 

Download:

Gestattungsantrag nach § 12 Gaststättengesetz (z.B. Grillfeste Vereine) (PDF, 512,5 kB)

 

Ansprechpartner:
Sabrina Burghard
Maria Frischmann

Gehölzpflege im bebauten Bereich und in freier Landschaft

Gewässeranlieger - "Wohnen an Flüssen und Bächen"

Tipps und Informationen für Gewässeranlieger vom Landesamt für Umwelt

Tipps und Informationen für Gewässeranlieger (PDF, 4,2 MB)

Grundsteuer

Nach dem Grundsteuergesetz ist die Grundsteuer eine Jahressteuer und wird jeweils für ein ganzes Kalenderjahr in vier Jahresraten erhoben. Maßgebend sind die steuerlichen Verhältnisse zu Beginn des
Kalenderjahres. Treten während des Kalenderjahres Änderungen in den Besitzverhältnissen (z.B. Verkauf, Vererbung usw.) ein, können diese erst beim Beginn des nächsten Kalenderjahres berücksichtigt werden, weil erst dann eine Umschreibung durch das Finanzamt erfolgt. Anderslautende privatrechtliche Vereinbarungen in den Notariatsverträgen können durch die Gemeinde nicht berücksichtigt werden und müssen von den Vertragspartnern selbst umgesetzt werden.

Ansprechpartner:
Cornelia Vilsmeier

H

Hausnummernschilder anbringen

Die Rettungsdienste und die Feuerwehr sind auf die Anbringung von Hausnummernschilder an den Wohngebäuden angewiesen, um schnellstens Hilfe leisten zu können. Daher unsere dringende Bitte:

  • Das Schild mit der Hausnummer sollte von der Straße aus gut sichtbar sein. Die Sichtbarkeit sollte nicht durch Bäume, Sträucher oder Vorbauten behindert werden.
  • Bei einem Vorgarten sollte das Hausnummernschild am Eingang des Vorgartens angebracht werden.
  • Die Schilder sollten in gutem Zustand erhalten werden. Schwer leserliche oder unleserlich gewordene Schilder sollten erneuert werden.

Denken Sie daran, bei einer ordnungsgemäßen Beschilderung profitieren Sie selbst im Notfall.

Hecken, Sträucher, Bäumen an Straßen und Gehwegen zurückschneiden

Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gemäß Bayerischem Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und Straßenverkehrsordnung (StVO)
Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden. Warum? Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt
vielfach zu Unfällen. Dies muss nicht sein, daher informieren wir hiermit alle Haus- und Grundstücksbesitzer über ihre „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen“ an öffentlichen Straßen und Wegen.

Rein vorsorglich sei diesbezüglich auch eine evtl. Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs erwähnt.

Die Verpflichtung, o. g. Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 29 Abs. 2 geregelt. Demnach sind Anpflanzungen aller Art, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können,verboten.

Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. So ist es nach §32 Abs. 1 StVO verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen.

In diesem Zusammenhang wollen wir Sie auch über das freizuhaltende sogenannte „Lichtraumprofil“ über Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen informieren:

Als „Lichtraumprofil“ wird eine definierte Umgrenzungslinie bezeichnet, die meist für die senkrechte Querebene eines Fahrweges bestimmt wird. Aus Grunden der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen frei und sauber gehalten werden.

Zusammenfassung der Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen:

a) Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 Meter über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird. Dies stellt eine Durchfahrtshöhe für LKWs bzw. auch Rettungsfahrzeugen von 4,50 Meter sicher.

b) Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 Meter über den Wegen auszuschneiden.

c) Gleichsam sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst bzw. dürre Bäume ganz zu entfernen.

d) Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Radwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 Meter. Schneiden Sie deshalb alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen bis zu ihrer Grundstücksgrenze zurück. Vor allem bei Hecken sind regelmäßige und ausreichende Rückschnittmaßnahmen unerlässlich, um die Anpflanzung über Jahre hinweg auf Grundstücksgrenze zu halten und somit einen späteren Schnitt in den Bestand der Hecke zu vermeiden.

e) An Straßeneinmündungen und –kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gem. BayStrWG stets so niedrig gehalten werden, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im „Sichtdreieck“ für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt daher: Gibt es für ihr Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, sollte die Bepflanzung an der Grundstücksobergrenze – im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen – auf maximal 0,80 Meter Höhe zurückgeschnitten werden.

f) Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne
Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.

g) Beachten Sie schon vor dem Anpflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken im Laufe der Zeit annehmen können. Halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze und entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen.

h) Denken Sie auch an die Sichtbarkeit Ihrer Hausnummer. Das Hausnummern-Schild muss von der Straße aus deutliche sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder, oder Schutzdächer usw. behindert werden. Etwaige Behinderungen (z.B. durch rankende Pflanzen) hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu beseitigen. Vor allem: Im Ernstfall kann dies für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei wichtig sein und Ihnen im Notfall wertvolle Zeit retten.

i) Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.

Die Verwaltungsgemeinschaft Mamming-Gottfrieding bedankt sich für Ihr Verständnis!

Hunde

Der Gemeinde Gottfrieding werden immer wieder Hundehalter mitgeteilt, welche Ihre Vierbeiner noch nicht angemeldet haben. Sämtliche Hinweise über Hundehaltung werden überprüft. Im Sinne der
Steuergerechtigkeit bitten wir alle Hundehalter im Gemeindegebiet, die Ihren Hund noch nicht angemeldet haben dies möglichst bald nachzuholen. Hunde müssten entsprechend der Hundesteuersatzung angemeldet werden, wenn sie älter als vier Monate sind. Die Nichtanmeldung eines Hundes stellt den Tatbestand einer Steuerhinterziehung dar und kann mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem ist der Hund unverzüglich abzumelden, wenn er veräußert wurde, abhandengekommen, verstorben oder der Hundehalter aus der Gemeinde weggezogen ist. Ist Ihr gemeldeter Hund verstorben und Sie haben sich im selben Jahr einen neuen Hund zugelegt, so ist auch dies zu melden (Änderungsmeldung). Dies ist wichtig u.a. wegen der Hunderasse und Chipnummer.

Die Steuer beträgt für Kampfhunde
für den ersten Hund 25,00 € 375,00 €
für den zweiten Hund 50,00 € 750,00 €
für jeden weiteren Hund 75,00 € 1.125,00 €

 

Streunende Hunde

Vereinzelt wurden im Gemeindebereich streunende Hunde gesichtet. Den Mitbürgern und unseren Kindern zuliebe: Bitte bringen Sie Ihre Hunde auf Ihrem Anwesen so unter, dass sie nicht unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen können!

Auszug aus § 1 der Hundehaltungsverordnung der Gemeinde Gottfrieding
(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
(2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen in Siedlungsgebieten,
sowie auf den ausgebauten und beschilderten Radwegen im Gemeindegebiet sowie im Bereich des Isartales (von der Isar bis zur Autobahn – Lageplan sh. nächste Seite) zu jeder Tages- und Nachtzeit
stets an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein das Tier körperlich zu beherrschen.
Kampfhunde ohne Begleithundeprüfung sind generell und ohne Ausnahme an einer reißfesten Leine von höchstens 120 cm Länge zu führen.
(3) Von Kinderspielplätzen, Schulen, Kindertagesstätten und deren näherem Umgriff sind große Hunde und Kampfhunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.

Verunreinigungen öffentlicher Flächen durch Hunde

Wir bitten Sie als Hundehalter darum, die Verunreinigungen durch ihre Hunde auf Gehwegen, Grünflächen, Straßenbanketten etc. zu beseitigen. Ganz besonders möchten wir Sie darauf hinweisen,
Verunreinigungen in den Kinderspielplätzen zu vermeiden.

Die Gemeinde Gottfrieding hat Hundekotbehälter in der Moosstraße und in der Erlenstraße (beim Brunnen sowie an der Abzweigung zum Birkenweg) mit Beuteln aufgestellt. Wir möchten an
dieser Stelle darum bitten diese auch zu nutzen.

Ansprechpartner
Cornelia Vilsmeier
Bitte beachten Sie die Hundehaltungsverordnung der Gemeinde Gottfrieding:

Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HVO) (PDF, 2,4 MB)

K

Kinderreisepass

Für Kinder unter 12 Jahren kann ein Kinderreisepass beantragt werden.
Bei der Beantragung ist ein aktuelles biometrisches Lichtbild, sowie ein gültiges Identitätsdokument (z.B. alter Kinderreisepass oder Geburtsurkunde), sowie die Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten oder der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigtenvorzulegen.

Die Gültigkeit beträgt sechs Jahre und die Kosten betragen 13,00 Euro. Es ist ab dem 01.01.2021 geplant
die Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses von sechs Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Verlängert werden kann ein Kinderreisepass nur, wenn die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.
Die Kosten betragen 6,00 Euro.

Ein Kinderreisepass ist nicht für die visumfreie Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen, d.h. es muss hierfür ein Reisepass beantragt werden.

mehr Informationen zum Kinderreisepass


Ansprechpartner:
Carmen Schmitt
Sabrina Burghard
Maria Frischmann

M

Meldepflicht bei Umbauarbeiten

Was viele nicht wissen: Umbauten im Dachgeschoss oder angebaute Wintergärten sind meldepflichtig.

Man kennt die Situation – der Sprössling will seine Eigenständigkeit und ein größeres Zimmer. Nicht selten ist dies mit mehr oder weniger großen Umbauarbeiten verbunden. Meistens wird dann das nicht genutzte Dachgeschoss ausgebaut und ein oder mehrere Zimmer eingerichtet. Oder man will seine Terrasse auch im Frühjahr und Herbst nutzen und errichtet daher einen Wintergarten.

 

Mal ehrlich – hätten sie gewusst, dass sie, wenn sie den Umbau nicht melden, eine Ordnungswidrigkeit begehen?

Es ist zwar richtig, dass nicht abgeschlossene Wohneinheiten keiner Baugenehmigung bedürfen, allerdings sind diese Umbauten dennoch meldepflichtig. Nach § 15 der Beitragsgebührensatzung sind „die Beitrags- und Gebührenschuldner verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.“ Woran man nämlich nicht denkt: durch den Ausbau des Dachgeschosses oder den Anbau eines Wintergartens ändern sich die Geschossflächen des Hauses.

 

Damit verbunden ist eine Nachveranlagung der Kanalherstellungsbeiträge.

 

In der Satzung kann man Folgendes nachlesen:

Wird eine Geschossfläche vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleitet, so entsteht Beitragspflicht. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Wintergärten sind auf jeden Fall beitragspflichtig! >>Eine Meldung muss an das gemeindliche Bauamt erfolgen.

 

Ansprechpartner Bauamt:
Doris Kriener
Ingrid Werner

 

Ansprechpartner Kanalherstellungsbeiträge:
Kerstin Ganslmeier-Ziegler

N

Naturgefahren - Warnhinweise

Die Bayerische Staatsregierung informiert die Bürger mit folgender Internetseite über Naturgefahren, deren Definition und Entstehung, über Vorbeugung und Schutz sowie über die Eigenvorsorge und die Elementarschadenversicherung. Außerdem finden Sie hier aktuelle Warnhinweise: www.naturgefahren.bayern.de

Nivellementpunkte an Gebäuden

Was sind Nivellementpunkte?
Nivellementpunkte sind amtliche Vermessungspunkte, deren genaue Höhe über dem mittleren Meeresspiegel ermittelt wird. Das Bayer. Landesvermessungsamt hat den gesetzlichen Auftrag, in ganz Bayern entlang von sog. Nivellementlinien derartige Punkte einzubringen und ihre Höhe zu bestimmen. Die Punkte sollten möglichst lange erhalten bleiben.

Welchen Zweck haben Nivellementpunkte?
Nivellementpunkte werden ausschließlich für Zwecke der amtlichen Landesvermessung eingebracht. Die dienen z.B. für Neuherstellung und Laufendhaltung von amtlichen Landkarten oder dem Hochwasserschutz und haben nichts mit möglicherweise von irgend einer Stelle geplanten Bauobjekten zu tun. Höhenmessungen werden systematisch in ganz Bayern gebietsweise durchgeführt und etwa alle 20 Jahre erneuert. Dadurch werden Höhenbewegungen kleiner oder großer Gebiete bestmöglich erkannt.

Kosten oder Verpflichtungen der Gebäudeeigentümer
Den Gebäudeeigentümern entstehen durch die Anbringung von Nivellementpunkten keinerlei Kosten und Verpflichtungen. Auf Wunsch erhält jeder Eigentümer nach Abschluss der Berechnungen die ermittelte Höhe kostenlos mitgeteilt. Das Bayer. Landesvermessungsamt ist jedoch dankbar, wenn die Nivellementpunkte sichtbar belassen und keine Gegenstände (z.B. Zigarettenautomaten) oberhalb der Punkte montiert werden. Bitte erschweren sie die Arbeit der Außendienstmitarbeiter nicht, denn sie möchten gerne schnell und kostengünstig in unser aller Wohl ihre Tätigkeit ausführen.

Für weitere Auskünfte steht ihnen die Gruppe „Nivellement- und Schweremessung“ des Bayer. Landesvermessungsamtes gerne zur Verfügung.

 

Höhenpunkte in der Gemeinde Gottfrieding (PDF, 13,0 kB)

P

Personalausweis

Jeder Bundesbürger muss einen amtlichen Identitätsnachweis besitzen. In Deutschland erfüllen der Personalausweis, sowie der Reisepass diese Funktion. Bei einem Grenzübertritt ist ebenfalls ein Identitätsnachweis erforderlich. Innerhalb des Schengenraums (Deutschland, Dänemark, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich, Spanien, Italien, Österreich, Ungarn, Slowenien, Tschechien, Slowakei, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Finnland, Schweden, Malta) genügt hierfür in der Regel der Personalausweis.

Bei Reisen außerhalb des Schengenraums ist meist ein Reisepass notwendig. Darüber hinaus kann man sich mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises auch im Internet oder an den Automaten und Bürgerterminals eindeutig ausweisen.

Seit 1. November 2010 wurde der neue elektronische Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt. Die Gültigkeitsdauer ist vom Alter abhängig:
• unter 24 Jahren ist der Personalausweis sechs Jahre gültig und kostet 22,80 Euro
• über 24 Jahren ist der Personalausweis zehn Jahre gültig und kostet 37,00 Euro (ab 01.01.2021)

Sollte bereits vor der Ausstellung des Personalausweises ein Ausweisdokument benötigt werden, so kann gleichzeitig ein vorläufiger Personalausweis für höchstens drei Monate mit einer Gebühr von 10,00
Euro ausgestellt werden. Ab Antragstellung dauert es ca. 2-3 Wochen, bis der Personalausweis zur Abholung bereitliegt.

Zur Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
• ein gültiges Identitätsdokument (z.B. alter Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder
Geburtsurkunde)
• ein aktuelles biometrisches Passfoto
• bei Antragstellern unter 16 Jahren die Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigter oder der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten

Allgemeiner Hinweis:
Pass-/Personalausweisbehörden geben keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten und ausländischen Staaten. Die jeweiligen Einreisebestimmungen können unter www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/Uebersicht_Navi.html recherchiert werden. Daraus ist bei dem jeweiligen Land ersichtlich, ob eine Einreise (oder Durchreise) (neben dem Reisepass oder Kinderreisepass) mit dem Personalausweis erfolgen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Bürgerinnen und Bürger dafür entschieden haben, ihre Fingerabdrücke im Personalausweis speichern zu lassen.

Der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

mehr Informationen zum Personalausweis


 

Ansprechpartner:
Carmen Schmitt
Sabrina Burghard
Maria Frischmann

Pflanzenschutzmittel ausbringen

Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz nur auf Freilandflächen ausgebracht werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden.

Nicht zu diesen Flächen zählen eindeutig Feldraine, Böschungen, nicht bewirtschaftete Flächen, Straßen, Wege (auch Gehwege mit Verbundsteinbelag oder Platten) und Plätze einschließlich deren Ränder.

Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf solchen Flächen ohne Genehmigung ist verboten! Sie stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Das gilt für alle Pflanzenschutzmittel, also auch für solche, die z.B. in Bau- und Gartenmärkten erhältlich sind.

Ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen beabsichtigt, muss hierfür vorher eine Ausnahmegenehmigung beim Landratsamt beantragt werden.

Beachten Sie die gesetzlichen Vorgaben und leisten Sie damit einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz in Ihrem Umfeld, denn vor allem von befestigten Wegen und Plätzen können Pflanzenschutzmittel bei Niederschlägen abgewaschen werden und Kläranlagen und Gewässer belasten.

Pflanzliche Abfälle - Verbrennen und Verotten

Beim Verbrennen und Verrotten pflanzlicher Abfälle gibt es einige Regeln zu beachten.
Darauf weist das Sachgebiet Wasserrecht und Umweltschutz des Landratsamtes hin.

Grundsätzlich gilt:
Pflanzliche Abfälle aus Gärten, insbesondere Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden – sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist.
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 6 bis 18 Uhr dürfen Gartenabfälle auf den Grundstücken, auf denen sie entstanden sind, auch verbrannt werden.
Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Rauch sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen und Hecken einzuhalten. Das Feuer ist von mindestens zwei Personen zu überwachen, die mit geeignetem Gerät ausgestattet, leistungs- und reaktionsfähig sowie über 16 Jahre alt sind. Bei starken Wind darf kein Feuer entzündet werden. Brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Gärten verboten.
Die organischen Abfälle sind in einer örtlichen Kompostieranlage oder mit der Biotonne zu entsorgen.

Für Rückfragen stehen die zuständigen Mitarbeiter am Landratsamt zur Verfügung: Manuel Wilhelm, Telefon 08731/87-205, und Sabine Steinbeißer, Telefon 08731/87-204.

R

Rauchmelder retten Leben!

Information der Versicherungskammer Bayern und des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V.

 

Was passiert bei einem Wohnungsbrand?

Die meisten Brände im privaten Wohnungsbereich, durch die Menschen zu Schaden kommen, brechen nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr aus. Die Bewohner werden von einem Brand im Schlaf überrascht. Brandopfer kommen meist nicht durch die Flammen, sondern durch Brandrauch ums Leben. Bei einem Wohnungsbrand entsteht gefährlicher Brandrauch. Er breitet sich rasch in der gesamten Wohnung aus und enthält giftige Substanzen. Tödliche Gefahr geht vom Kohlenmonoxid aus. Dieses geruchlose Gas entsteht bei fast jeden Wohnungsbrand und führt zu verminderter Sauerstoffaufnahme, Bewusstlosigkeit und schließlich zum Tod. Gerade während des Schlafs hat man dann oft keine Chance mehr, auf den Brand aufmerksam zu werden, sich selber zu retten oder die Feuerwehr zu alarmieren.

 

Ein Rauchmelder gibt frühzeitig Alarm!

Ein Rauchmelder schenkt Ihnen mit einem lauten Heulton von 85 Dezibel wertvolle Sekunden, in denen Sie sich und Ihre Familie retten können!

 

Installation und Wartung

Batteriebetriebene Rauchmelder werden einfach an der Decke befestigt und erfordern keinen Installationsaufwand. Bringen Sie Rauchmelder an zentralen Stellen an. Der Flur oder das Treppenhaus als Schnittstelle zwischen Wohn- und Schlafbereich eignen sich dafür am besten. Da die heißen Brandgase nach oben steigen, müssen Rauchmelder an der Decke angebracht werden. In mehrgeschossigen Wohnungen und Privathäusern sollte in jeder Etage ein Rauchmelder angebracht werden. Bei vielen Modellen ist es möglich, mehrere Rauchmelder über ein Kabel zu verbinden, so dass beim Alarm eines Melders alle anderen mitalarmieren. Bei Neu- und Umbaumaßnahmen ist es sinnvoll, Leerrohre vorzusehen. Dadurch können Melder miteinander verbunden, bzw. mit Netzstrom betrieben werden. Zusätzliche Rauchmelder für besonders gefährdete Bereiche wie z.B. Kinderzimmer, Dachboden oder Küche (hier einen Hitzemelder) können das System sinnvoll ergänzen. Zur Funktionsprüfung drücken Sie nur alle vier Wochen den Testknopf, das ist alles. Batteriebetriebene Geräte melden die nachlassende Batterieleistung selbsttätig. Rauchmelder bekommen Sie im Fachhandel und in allen Baumärkten.

Reisepass

Für Reisen ins Ausland benötigt jede Person ab der Geburt einen Reisepass.

Bei der Beantragung des ePass sind folgende Unterlagen erforderlich:
• ein gültiges Identitätsdokument (z.B. alter Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder
Geburtsurkunde)
• ein aktuelles biometrisches Passfoto
• bei Antragstellern unter 16 Jahren die Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigter oder
der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten
• Des Weiteren werden zwei Fingerabdrücke aufgenommen.

Die Kosten betragen
• für Personen unter 24 Jahren 37,50 Euro, mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren
• für Personen über 24 Jahren 60,00 Euro, mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren

Ab Antragstellung dauert es ca. 3-4 Wochen, bis der Reisepass zur Abholung bereitliegt.
In dringenden Fällen kann ein ePass auch im Expressverfahren beantragt werden, d.h. am darauffolgenden dritten Werktag nach Beantragung liegt der Reisepass zur Abholung bereit. Ein vorläufiger Reisepass, welcher für ein Jahr gültig ist, wird nur in begründeten Einzelfällen ausgestellt. Für eine visumfreie Einreise in die Vereinigten Staaten ist er allerdings nicht zugelassen

mehr Informationen zum Reisepass
_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Ansprechpartner:
Carmen Schmitt
Sabrina Burghard
Maria Frischmann

Rentenantrag - so geht´s

So stellen Sie den Rentenantrag für die gesetzliche Rentenversicherung bei der Gemeindeverwaltung

Eine Rente wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt – so will es das Gesetz.

Dabei gibt es einiges zu beachten, damit Sie schnell und problemlos zu Ihrer Rente kommen.

Infobroschüre

Welche Unterlagen benötigen Sie

Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier

Terminvereinbarung im Rathaus Mamming:

Ansprechpartner:
Zimmer 2, EG

S

Schneelast auf Dächern

Vermehrt kam es in vergangenen Wintern vor, dass in einigen Regionen hohe Schneelasten auf den Dächern lagen, die zahlreiche Schäden, teilweise mit Dacheinstürzen, verursachten. Damit sich Hausbesitzer in Zukunft auf vergleichbare oder ähnliche Winterverhältnisse besser vorbereiten können, wurden die nachstehenden Informationen und Tipps zusammengestellt.

 

Wo findet man die für das Dach zulässige Schneelast?

Die für das Dachtragwerk zulässige Schneelast kann dem Standsicherheitsnachweis für das Gebäude entnommen werden. Hilfsweise können Auskünfte über die zulässige Schneelast bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt), oder einem örtlichen Ingenieur- oder Architekturbüro eingeholt werden. Bestehen Zweifel, ob das Dach für eine bestimmte Schneelast ausreichend dimensioniert ist, oder sind für das Gebäude keine statischen Unterlagen mehr vorhanden, sollte man sich an ein örtliches Ingenieur- oder Architekturbüro wenden.

 

Warum ist nicht die Schneehöhe, sondern das Schneegewicht maßgebend?

Pulverschnee ist leichter als Nassschnee und Nassschnee ist leichter als Eis.

Beispiele:

  • 10 cm frisch gefallener Pulverschnee wiegt etwa 10 kg/m²
  • 10 cm Nassschnee kann bis zu 40 kg/m² wiegen
  • Eine 10 cm dicke Eisschicht wiegt bis zu 90 kg/m² und ist damit fast so schwer wie 10 cm hoch stehendes Wasser, das 100 kg/m² wiegt.

Die Beispiele zeigen, dass man nicht allein von der Schneehöhe auf das Schneegewicht schließen kann.

 

Wann soll das Dach vom Schnee geräumt werden?

Die Wetterdienste warnen über Rundfunk, Fernsehen, Internet und Presse vor starken Schneefällen und –verwehungen. Bei solchen Wetterwarnungen sollte man sich Gedanken machen, ob man das Dach vorsorglich von Altschnee befreit oder ob das Dach mit dem vorhandenen Altschnee noch in der Lage ist, den angekündigten Schneezuwachs schadlos aufzunehmen. Wenn man selbst nicht in der Lage ist, den Schnee vom Dach zu räumen, sollte man ein entsprechendes Unternehmen beauftragen oder bei der Gemeinde oder der Feuerwehr nachfragen, wer solche Arbeiten durchführt.

 

Worauf ist zu achten, wenn das Dach zum Schneeräumen betreten wird?

Das Dach muss beim Betreten trotz der vorhandenen Schneebelastung standsicher sein. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dacheindeckung für ein Betreten geeignet ist. In Zweifelsfällen sollte vor dem Schneeräumen ein Fachmann eingeschaltet werden, der beurteilen kann, ob ein gefahrloses Betreten möglich ist. Bei der Räumung des Daches ist die Statik des Dachtragwerkes zu beachten. Zum Beispiel kann es Stabilitätsprobleme geben, wenn das Dach bei zu hohen Schneelasten zunächst komplett auf der einen Seite geräumt wird, bevor auf der anderen Seite mit dem Abtragen des Schnees begonnen wird. In der Regel empfiehlt es sich, das Dach auf beiden Seiten möglichst gleichmäßig zu entlasten und den Schnee abschnittsweise und dabei jeweils abwechselnd auf der einen und der anderen Dachseite abzutragen. Ggf. kann auch hier ein Fachmann weiterhelfen. Um Unfälle zu verhindern, müssen Personen bei der Räumung des Daches gesichert werden. Besonderes Augenmerk ist wegen der Absturzgefahr auch darauf zu legen, dass vom Schnee und Eis überdeckte Dacheinbauten, z.B. Dachflächenfenster, nicht betreten werden.

 

Was kann vor Winterbeginn getan werden?

Vor dem Winter kann es ratsam sein, den Zustand des Dachtragwerks zu kontrollieren und erforderliche Wartungsarbeiten, z. B. Überprüfen der Funktionstüchtigkeit und ggf. Reinigen der Dachentwässerungseinrichtungen, Kontrolle der Schneefangeinrichtung, durchzuführen.

Sonnwendfeuer

Die Gemeinde Gottfrieding hat eine Regelung für das Abladen des Sonnwendfeuerholzes getroffen. Um das Anfahren von Sperrmüll etc. zu vermeiden, werden künftig feste Zeiten bekannt gegeben, zu denen man die Holzspenden zum Sonnwendfeuerplatz bringen kann. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Standesamtliche Trauungen auch in Gottfrieding möglich

Standesamtliche Trauungen sind auch in der Gemeindekanzlei in Gottfrieding möglich.

Die Anmeldung zur Eheschließung sowie alle anderen standesamtlichen Angelegenheiten können jedoch weiterhin nur im Standesamt Mamming  erledigt werden.

Ansprechpartner
Hauptstraße 15, 94437 Mamming
Zimmer 2, EG

T

Trauerratgeber

Ratgeber im Trauerfall für die Gemeinde Gottfrieding

Der Verlust eines Angehörigen oder eines nahe stehenden Menschen ist sehr schmerzlich. Dieser Ratgeber soll Ihnen in dieser schwierigen Situation einige wichtige Hinweise geben. Es sind eine Vielzahl von Entscheidungen zu treffen, Stellen zu benachrichtigen, Anträge zu stellen und Formalitäten zu beachten. Dieser Ratgeber kann nicht jede Ihrer Fragen beantworten, er stellt aber sicher, dass Sie nichts Wichtiges übersehen, wenn Sie sich an ihm orientieren.

Wichtige Telefonnummern

Standesamt und Rentenamt Mamming
Telefon: +49 9955 9311-12

Pfarramt Gottfrieding
Telefon: +49 8731 6781

Nachlassgericht Landau a.d.Isar
Telefon: +49 9951 945-206

Bestattungsunternehmen

Download:

Ratgeber im Trauerfall (PDF, 128,9 kB)

U

Unbebaute Grundstücke sauberhalten

Bitte halten Sie Ihre unbebauten Bauparzellen sauber. Sie sollten mindestens zweimal im Jahr gemäht werden.

V

Verkehrsflächen sauberhalten

Wer öffentliche Verkehrsflächen über das durch den Gemeingebrauch bestimmte Maß hinaus verunreinigt (z. B. durch Bauarbeiten, landwirtschaftliche Arbeiten), wird gebeten diese zu reinigen. Im Bauhof stehen zu diesem Zweck Schilder zur Verkehrssicherheit bereit.

Des Weiteren möchten wir Sie darum bitten, die Sträucher auf ihren Grundstücken, welche auf die Straße hinausragen, zurückzuschneiden, damit die Verkehrssicherheit auch weiterhin gewährleistet werden kann.

Z

Zone 30

Wir bitten die Bevölkerung in den Zone-30-Bereichen in den Wohngebieten die Fahrgeschwindigkeit, aus Rücksichtnahme auf die Kinder, entsprechend einzuhalten. Die Gemeinde gibt sich große Mühe die Ortschaften so verkehrssicher wie möglich zu machen und ist auch bestrebt einen unnötigen 30er-Zonen „Schilderwald“ zu vermeiden.